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Rechtsprechung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Hier finden Sie Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung im Themenfeld Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt.

  • Berlin: Amtsgericht Charlottenburg (14.01.2020, 203 C 31/19)

    Das Wohnungsunternehmen „Deutsche Wohnen“ muss einer Person, die Wohnraum sucht, 3.000 Euro Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft zahlen. Bei diesem Fall unterstützte die Fachstelle in beratender Funktion.
  • Augsburg: Amtsgericht Augsburg (10.12.2019, 20 C 2566/19)

    Eine Person klagte erfolgreich gegen einen Vermieter, der in einem Inserat nur „an Deutsche“ vermieten wollte. Der klagenden Person wurde eine Absage bei der Bewerbung auf die Wohnung erteilt, als bekannt wurde, dass sie einen Migrationshintergrund hat. Der Vermieter muss 1.000 Euro Schadensersatz bezahlen. Zudem verurteilte das Gericht den Vermieter zur Unterlassung künftiger Benachteiligungen und im Falle einer Widersetzung zu einem Ordnungsgeld, das auch durch Ordnungshaft ersetzt werden kann.
  • Hamburg-Barmbeck: Amtsgericht (03.02.2017, 811b C 273/15)

    Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat eine städtische Wohnungsbaugesellschaft wegen rassistischer Diskriminierung verurteilt, 1.008 Euro als Entschädigung an eine Bewerberin zu zahlen. Sie hatte – wie sechs weitere Bewerber*innen – wegen ihres türkisch klingenden Nachnamens keinen Besichtigungstermin erhalten.

Rechtsprechung auf der Grundlage anderer Gesetze

Hier finden Sie Urteile, die nicht auf Grundlage des AGG gefallen sind, aber nach Ansicht der Fachstelle trotzdem im Themenfeld „Diskriminierung im Bereich Wohnen“ relevant sind.

  • Landgericht Berlin (12.03.2019, 67 S 345/18)

    Räumung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs ist unzulässig aufgrund des hohen Alters der Mieterinnen. Dem Eigeninteresse des Vermieters stehe demnach der Härtegrund „hohes Alter“ der 87-und 84-jährigen Klägerinnen im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen.
  • Oberlandesgericht Köln (19.01.2010, I-24 U 51/09)

    Das Oberlandesgericht Köln hat einen Wohnungsverwalter verurteilt wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwei Bewerber*innen jeweils 2.500 Euro Schadensersatz zu zahlen. Eine Mitarbeiterin des Verwalters hatte ihnen eine bereits zugesagte Wohnungsbesichtigung mit Bezug auf ihre ethnische Herkunft verweigert.

    In der Vorinstanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Ansprüche an den falschen Anspruchsgegner gestellt wurden (LG Aachen 17.03.2009, 8 O 449/07).