Rechtsprechung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Hier finden Sie Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung im Themenfeld Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt.
- Berlin: Landgericht Berlin II (30.09.2024, 66 S 24/24)
Das Landgericht Berlin hat ein Berliner Wohnungsunternehmen zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 € wegen einer Diskriminierung aufgrund der Behinderung des Klägers verurteilt. Das Urteil wurde auf der Grundlage des AGG gefällt. In der andauernden Verweigerung der Zustimmung zum Einbau einer Rampe, die der auf einen Rollstuhl angewiesenen Kläger für das eigenständige Verlassen und Betreten des Wohnhauses zwingend benötigt, sah das Landgericht eine Benachteiligung des Klägers im Vergleich zu anderen Mieter:innen ohne Behinderung. Die Fachstelle hat den Fall über drei Jahre begleitet und die Relevanz des Urteils in einer Stellungnahme und einem Pressegespräch besprochen. Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Kreuzberg auf Grundlage des BGB entschieden, dass das Wohnungsunternehmen dem Einbau der Rampe zustimmen muss (Urteil vom 22.11.2023, 7 C 118/23).
- Berlin: Amtsgericht Charlottenburg (14.01.2020, 203 C 31/19)
Das Wohnungsunternehmen „Deutsche Wohnen“ muss einer Person, die Wohnraum sucht, 3.000 Euro Schadensersatz wegen Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft zahlen. Bei diesem Fall unterstützte die Fachstelle in beratender Funktion.
- Augsburg: Amtsgericht Augsburg (10.12.2019, 20 C 2566/19)
Eine Person klagte erfolgreich gegen einen Vermieter, der in einem Inserat nur „an Deutsche“ vermieten wollte. Der klagenden Person wurde eine Absage bei der Bewerbung auf die Wohnung erteilt, als bekannt wurde, dass sie einen Migrationshintergrund hat. Der Vermieter muss 1.000 Euro Schadensersatz bezahlen. Zudem verurteilte das Gericht den Vermieter zur Unterlassung künftiger Benachteiligungen und im Falle einer Widersetzung zu einem Ordnungsgeld, das auch durch Ordnungshaft ersetzt werden kann.
- Hamburg: Amtsgericht Hamburg-Barmbek (03.02.2017, 811b C 273/15)
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat eine städtische Wohnungsbaugesellschaft wegen rassistischer Diskriminierung verurteilt, 1.008 Euro als Entschädigung an eine Bewerberin zu zahlen. Sie hatte – wie sechs weitere Bewerber:innen – wegen ihres türkisch klingenden Nachnamens keinen Besichtigungstermin erhalten.
Rechtsprechung auf der Grundlage anderer Gesetze
Hier finden Sie Urteile, die nicht auf Grundlage des AGG gefallen sind, aber nach Ansicht der Fachstelle trotzdem im Themenfeld „Diskriminierung im Bereich Wohnen“ relevant sind.
- Berlin: Landgericht Berlin (12.03.2019, 67 S 345/18)
Räumung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs ist unzulässig aufgrund des hohen Alters der Mieterinnen. Dem Eigeninteresse des Vermieters stehe demnach der Härtegrund „hohes Alter“ der 87-und 84-jährigen Klägerinnen im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen.
- Köln: Oberlandesgericht Köln (19.01.2010, I-24 U 51/09)
Das Oberlandesgericht Köln hat einen Wohnungsverwalter verurteilt wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwei Bewerber:innen jeweils 2.500 Euro Schadensersatz zu zahlen. Eine Mitarbeiterin des Verwalters hatte ihnen eine bereits zugesagte Wohnungsbesichtigung mit Bezug auf ihre ethnische Herkunft verweigert.
In der Vorinstanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Ansprüche an den falschen Anspruchsgegner gestellt wurden (LG Aachen 17.03.2009, 8 O 449/07).